Aus diesem Grund schreibt die EU genaue Regeln zu ihrem Schutz vor, welcher mit der Einrichtung von entsprechenden Qualitätssicherungssystemen verbunden ist. Dies geschieht, um einerseits den Verbrauchern Sicherheit zu geben und andererseits den Herstellern zu ermöglichen, ihre Erzeugnisse zu kennzeichnen, besser zu vermarkten und vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen.
- Gemäß EU-Verordnung Nr. 1151/2012 (Artikel 5) definiert sich die Bedeutung der Abkürzungen „g. U.“ und „g. g. A.“ wie folgt:
Unter einer „geschützten Ursprungsbezeichnung“ (g. U.) versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse (d. h. Rohstoffe, Umweltgegebenheiten und Lokalisierung der traditionellen, handwerklichen Erzeugung) verdankt und dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet unter Einhaltung der in der Produktspezifikation verankerten Regeln erfolgen.
- Unter einer „geschützten geografischen Angabe“ (g. g. A.) versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.
Nur Produktionen mit einer langen, dokumentierten Tradition, einer festen Verwurzelung im Ursprungsgebiet und einer angemessenen unternehmerischen Struktur können, sofern sie die von den Kontrollstellen zertifizierte Qualität erreichen, die begehrte europäische Auszeichnung und damit die Eintragung ins Register der geschützten Bezeichnungen anstreben.